Abmahnungen im Internet nehmen stark zu, wobei sich der Eindruck aufdrängt, dass hier eine Reihe von Beteiligten dieses Geschäft als eine hervorragende Geldeinnahmequelle sehen und vor allem auch mit der Unwissenheit und Unkenntnis der Shopbetreiber rechnen.
Richtig ist sicherlich, dass das deutsche Wettbewerbsrecht sehr ausgefeilt ist und sowohl dem Schutz der potentiellen Kunden wie auch der Mitbewerber dient. Vor diesem Hintergrund gibt es sicherlich Vorgänge, die eine Abmahnung in vollem Umfang rechtfertigen. Ist es aber auch gerechtfertigt, einen Mitbewerber nur deshalb abzumahnen, weil er seinen Vornamen nicht ausgeschrieben, sondern diesen mit "R." abgekürzt hat?
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Am Anfang ist es mir schwer gefallen, mit dem Programm und den Strukturen klar zu kommen. Zwar sind die einzelnen weitgehend selbsterklärend, allerdings fehlte mir eine Gesamtübersicht des Programms. Es war schwierig, die Zusammenhänge zwischen einzelnen Punkten zu verstehen.
Die einschlägigen Foren waren in dieser Hinsicht auch keine große Hilfe, da dort weitgehend nur spezielle Probleme erörtert werden. In den Foren etwas zu finden ist in Anbetracht der Fülle von Informationen ein weiteres Problem. Darüberhinaus sind die Information nicht strukturiert und man muss schon sehr viel Zeit aufwenden, bis man das für sich richtige herausgefiltert hat. Sowieso fällt es mir nach wie vor leichter wichtige Sachen in Büchern nachzulesen, als mich von Seite zu Seite zu hangeln und am Schluss heißt es dann doch wieder "Lost im Net". Daher kann ich an dieser Stelle zwei Werke empfehlen, die ich für einen Grundeinstieg und zur Erlangung einer grundlegenden Übersicht für sehr geeignet halte.
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Die Preisangabenverordnung fordert u. a., dass Preise gegenüber Letztverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind (Endpreise).
Die bloße Angabe von Nettopreisen mit Zusätzen wie "zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer" gegenüber Letztverbrauchern sind somit unzulässig und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR belegt werden kann. Hinzu kommt, dass diese Ordnungswidrigkeit auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen kann. Dies kann dann eine teure Abmahnung eines Konkurrenten oder Abmahnvereins zur Folge haben.
Dies stellt, soweit ich das sehe, bei xt commerce insoweit ein Problem dar, als es bei xt commerce bei abweichenden Varianten-/Attributpreise vom Grundpreis nur möglich ist, über das Element "Attribute editieren" einen +/- Preis einzugeben. Erst wenn der Artikel bestellt wird, erscheint der korrekte Endverbraucherpreis im Warenkorb.Das erscheint mir jedoch aus rechtlicher Hinsicht zu spät, denn der Endverbraucher muss, bevor er eine Bestellung tätig bereits erkennen können, welchen Endpreis er zu zahlen hat. Wie also kann die Lösung aussehen?
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